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esc interactive GmbH

Sie gehört zum Verbund der esc mediagroup GmbH.




ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER ESC INTERACTIVE GMBH


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§ 1 Präambel

Die esc interactive GmbH ist ein unabhängiger, internationaler Marketingspezialist mit dem Fokus auf Branding-, Trading- und Performance-orientierte Display Ad-Kampagnen. Angesichts der komplexen Rahmenbedingungen im Multichannel-Marketing bieten wir maßgeschneiderte Lösungen, die darauf ausgelegt sind, Ihre Ziele und die Ihrer Kunden zu erfüllen und so nachhaltig zur Kundenbindung beizutragen. Die esc interactive GmbH optimiert die Werbeinvestitionen ihrer Kunden anhand zielorientierter Kampagnen und Maßnahmen für Online- und Offline-Werbung, bei denen sie auf Leistungen von Vertragspartnern zurückgreift. Da die einzelnen Aufgaben und Projekte noch nicht feststehen, die Vertragspartner jedoch Vorgaben für ihre Planung benötigen, vereinbaren die Parteien die Geltung der nachfolgenden Geschäftsbedingungen als Rahmen ihrer geschäftlichen Beziehungen.


§ 2 Die Vertragspartner

2.1 Auftraggeber ist die esc interactive GmbH, Grafenberger Allee 277-287, Eingang B, 6. OG, Büro Nr. 061, B6 B1 li, 40237 Düsseldorf, im Folgenden „ESCI“ oder „Auftraggeber“ genannt.

2.2Auftragnehmer“ sind natürliche oder juristische Personen, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Hierzu zählen auch Werbeagenturen.

2.3 ESCI und der Auftragnehmer sind frei in der Erteilung bzw. Annahme von Einzelaufträgen.


§ 3 Vertragsschluss und Vertragsgegenstand

3.1 Für alle Verträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen von ESCI („ESCI-AEB“) als Rahmenregelungen. Etwaige Sondervereinbarungen können sich aus dem jeweiligen ESCI Buchungsauftrag („ESCI-BA“) ergeben.

3.2 Die Parteien sind sich darüber einig, dass Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers nicht Vertragsinhalt werden. Das gilt auch für den Fall, dass Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, Angebotsaufforderungen, Bestellungen, Annahmeerklärungen usw. beigefügt werden und diesen nicht durch den Auftraggeber widersprochen wird.

3.3 Vertragsgegenstand ist die Schaltung, Einstellung und Ausstrahlung von Inhalten und Werbemitteln auf den dafür vorgesehenen Werbeträgern, gemäß ESCI-BA. Diese sind beispielsweise Websites, mobiles Internet, Apps oder andere Werbeflächen des Auftragnehmers.

3.4 Die Auftragserteilung bedarf der Schriftform. Der Vertrag kommt mit der Bestätigung des vom Auftragnehmer unterschriebenen ESCI-BA durch ESCI zustande.

3.5 Zusicherungen von Eigenschaften, spezielle Leistungsbedingungen, mündliche Absprachen, durch welche diese ESCI-AEB abgeändert werden, sowie neben- oder nachvertragliche Absprachen werden nur wirksam, wenn sie von ESCI in Schriftform gem. § 126 BGB bestätigt werden.

3.6 Zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten kann der Auftraggeber Gesprächsnotizen über die Gespräche fertigen. Die Notizen werden beiderseits verbindlich, wenn der Auftraggeber sie dem Auftragnehmer überlässt und dieser nicht binnen einer Woche schriftlich Gegenvorstellungen bei ESCI erhebt.


§ 4 Allgemeine Grundsätze der Leistungserbringung und Abrechnung

4.1 Der Auftragnehmer wird bei der jeweiligen Aufgabenerfüllung die Vorgaben des Auftraggebers be¬achten und ihn jederzeit nach besten Kräften unterstützen und umfassend über den Stand der Leistungserbringung informieren. Alle Leistungen sind in Abweichung von § 243 BGB in überdurchschnittlicher Qualität, besonders sorgfältig und nach dem Stand der Technik zu erbringen.

4.2 Der Auftragnehmer muss ESCI den Einsatz von Unterauftragnehmern vorab schriftlich anzeigen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf mit dem Auftragnehmer verbundene Unternehmen (§ 15 AktG). Der Auftragnehmer hat dem jeweiligen Unterauftragnehmer bezüglich der von diesem übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen, die er selbst gegenüber dem Auftraggeber übernommen hat, und deren Einhaltung sicherzustellen sowie auf Anforderung des Auftraggebers unverzüglich nachzuweisen.

4.3 Die Vergütung des Auftragnehmers richtet sich nach den im ESCI-BA zwischen den Parteien individuell festgelegten Konditionen. Der Auftragnehmer erklärt sich mit einer Abrechnung auf Basis tatsächlich zustande gekommener Zahlen („Ist-Zahlen“) einverstanden. Grundlage jeder Abrechnung sind ausschließlich die von ESCI geprüften und bestätigten Leistungsdaten und Reportings.

4.4 Die Rechnungslegung durch den Auftragnehmer muss vollständig und zutreffend erfolgen sowie sämtlichen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere nach § 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) i.V.m. §§ 31 bis 34 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (USTDV), vollumfänglich entsprechen. Rechnungen, die diesen Anforderungen nicht genügen, sind unverzüglich zu korrigieren.

4.5 Rechnungen des Auftragnehmers werden nicht vor Ablauf von 30 Tagen nach Eingang der Rechnung bei ESCI fällig.


§ 5 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers

5.1 5.1 Der Auftraggeber benennt im ESCI-BA einen Ansprechpartner, der dem Auftragnehmer für notwendige Informationen zur Verfügung steht und erforderliche Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführt. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den bei ESCI definierten Ansprechpartner einzuschalten, sofern und soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des jeweiligen Auftrags objektiv erforderlich ist. Der Auftragnehmer benennt seinerseits einen Ansprechpartner mit Position und Qualifika¬tion, die es ihm ermöglichen, erforderliche Entscheidungen zu treffen oder herbeizuführen.

5.2 Der Auftragnehmer übermittelt dem Auftraggeber unverzüglich nach Kampagnenstart oder Kampagnenänderung übersichtliche und prüffähige Screenshots der beauftragten Implementierung, damit der Auftraggeber diese Leistung abnehmen und freigeben kann. Diese Verpflichtung besteht für die gesamte Laufzeit eines ESCI-BA fort. Bei Offline-Kampagnen tritt eine fotografische Dokumentation der Werbemittel an die Stelle von Screenshots.

5.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Übermittlung eines prüffähigen wöchentlichen Reportings über die Medialeistungen an den Auftraggeber.

5.4 Der korrekte sowie rechtzeitige Einbau der vom Auftraggeber oder von diesem eingeschalteten Dritten gelieferten Inhalte, Bannertags oder Werbemittel ist vertragliche Hauptpflicht des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über mögliche Verzögerungen bei der Schaltung von Werbemitteln informieren und ihn über den jeweiligen Termin der Schaltung informieren.

5.5 Die Schaltung von Werbemitteln für den Auftraggeber ist ein Fixgeschäft i.S.v. § 323 Absatz 2 Nr. 2 BGB, da die von ESCI betreuten Marketingkampagnen in verschiedenen Kanälen zeitgenau und konzertiert durchgeführt werden müssen, um den gewünschten Kampagnenerfolg zu erzielen. Die fristgerechte Erfüllung der Leistungspflichten des Auftragnehmers ist für den Auftraggeber unabdingbar, an einer verspäteten oder verfrühten Leistung hat der Auftraggeber kein Interesse. Derartige Leistungen zur Unzeit werden bereits jetzt als nicht erfüllungsgeeignet zurückgewiesen.

5.6 Der Auftragnehmer wird die Inhalte und Werbemittel während des vereinbarten Zeitraums und/oder bis zum Erreichen der gebuchten Anzahl von AdImpressions, AdViews, Klicks, Orders etc. (im Folgenden „Medialeistung" genannt) einstellen bzw. ausstrahlen.

5.7 Die Auslieferung der Werbemittel hat im gesamten Leistungszeitraum gleichmäßig zu erfolgen, damit das jeweilige Kampagnenziel erreicht werden kann. Es ist dem Auftragnehmer untersagt, die Medialeistung schubweise zu erbringen sowie vergleichbare Handlungen vorzunehmen, welche die Quantität oder Qualität der Medialeistung beeinträchtigen können oder zu Verzerrungen des Mediabudgets des Auftraggebers führen können. Eine Nachlieferung von Medialeistung ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers unzulässig und wird nicht vergütet.

5.8 Der Einsatz von technischen und/oder organisatorischen Mitteln durch den Auftragnehmer oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten (§ 8 Abs. 2 UWG), um die Leistung von Kampagnen oder deren leistungsrelevante Parameter zu Lasten des Auftraggebers zu beeinflussen, ist unzulässig. Der Einsatz solcher Mittel lässt den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers für den gesamten Leistungszeitraum entfallen. Dem Auftragnehmer steht es frei nachzuweisen, dass die verbotenen Mittel nicht im gesamten Zeitraum eingesetzt wurden und der Vergütungsanspruch für diese Zeiträume besteht.

5.9 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass vom Auftraggeber ausgelieferte Kampagnen nicht auf Websites mit verbotenen pornografischen, politisch oder religiös beleidigenden, jugendgefährdenden oder sonst rechtswidrigen Inhalten ausgeliefert werden. Für jeden einzelnen Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Richtlinien verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe der Auftraggeber nach billigem Ermessen bestimmt und deren Angemessenheit gerichtlich überprüft werden kann. Das Recht des Auftraggebers, einen darüber hinausgehenden Schaden ersetzt zu verlangen, bleibt davon unberührt.

5.10 Der Einsatz eigenen Trackings, Targetings oder sonstiger Instrumente oder Maßnahmen zur Steuerung und/oder Messung von Kampagnen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen und vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.

5.11 Der Auftragnehmer sichert die Einhaltung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften ausdrücklich zu. Auf Verlangen hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber den verantwortlichen Datenschutzbeauftragten zu benennen und ein entsprechendes Datenschutzkonzept nachzuweisen.

5.12 Bei Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen aus § 5.10 haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber für alle entstandenen Aufwendungen und Schäden, einschließlich aller angemessenen Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung.


§ 6 Nutzungsrechte

Der Auftraggeber räumt dem jeweiligen Auftragnehmer ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nach Abrufmengen auf die Erreichung des Vertragszwecks beschränktes, weltweites, auf die Laufzeit des Werbeauftrages zeitlich beschränktes sowie inhaltlich auf den Vertragszweck begrenztes einfaches Nutzungsrecht an den zur Verfügung gestellten Werbemitteln ein. Die vorgenannte Rechteeinräumung umfasst die erforderlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Veröffentlichung, zur Vervielfältigung und/oder Verbreitung, zur öffentlichen Wiedergabe, zur Sendung und Vorführung, zur Archivierung, zur öffentlichen Zugänglichmachung sowie zur Bearbeitung des Werbemittels, sofern, soweit und solange dies zur Durchführung des ESCI-BA erforderlich ist.


§ 7 Haftung der Parteien

7.1 Die Haftung der Parteien richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen.

7.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich insbesondere, den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese aufgrund der Leistungen des Auftragnehmers oder mangelnder Leistungserbringung durch den Auftragnehmer gegen den Auftraggeber erheben. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer rechtzeitig über die Geltendmachung solcher Ansprüche durch Dritte informieren.

7.3 Der Auftragnehmer schließt eine einschlägige Haftpflichtversicherung mit ausreichender Vermögensdeckung ab. Der Abschluss einer derartigen Versicherung ist dem Auftraggeber auf Anforderung nachzuweisen. Der Auftraggeber empfiehlt dem Auftragnehmer darüber hinaus den Abschluss einer Cybersecurity-Versicherung.


§ 8 Kündigung / Kündigungsfristen

8.1 Zeitlich befristete Vertragsverhältnisse enden automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer weiteren Kündigung bedarf.

8.2 Zeitlich unbefristete Vertragsverhältnisse kann jede Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen zum Quartalsende kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

8.3 Das Recht, aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, bleibt davon unberührt. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung nicht zugemutet werden kann. Dabei sind die berechtigten Belange der jeweils anderen Vertragspartei zu berücksichtigen. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftragnehmer gegen Regelungen dieses Vertrags verstößt und diese Verstöße auch nach Abmahnung durch den Auftraggeber nicht abstellt, sowie wenn eine wesentliche Verschlechterung oder eine erheblichen Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Auftragnehmers eintritt.


§ 9 Geheimhaltung

9.1 Die Parteien verpflichten sich, alle Dokumente, Informationen und Daten, die ihnen aufgrund der Zusammenarbeit zugänglich gemacht wurden bzw. zur Kenntnis gelangt sind, geheim zu halten. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Dokumente, Informationen und Daten des anderen Vertragspartners ebenso zu schützen wie eigene vertrauliche Informationen, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

9.2 Gegenstand der Verschwiegenheitsverpflichtung sind auch solche Dokumente, Informationen und Daten, die mit den Vertragsparteien verbundene Unternehmen, sonstige Kooperationspartner oder Lieferanten betreffen, sowie Dokumente, Informationen und Daten über Kunden und Handelsvertreter der Vertragsparteien.

9.3 Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt nicht für Dokumente, Informationen und Daten, die offenkundig sind oder werden, ohne dass dies auf einem Vertragsverstoß einer Partei beruht oder für Informationen, die durch nachträgliche schriftliche, per Telefax oder per E-Mail getroffene Vereinbarung von der Geheimhaltung ausgenommen wurden.

9.4 Der Auftragnehmer wird diese Verschwiegenheitsverpflichtungen möglichen Unterauftragnehmern auferlegen und hat bei einer Verletzung dieser Geheimhaltungspflichten einzustehen wie für eigenes Verschulden.

9.5 Die Verschwiegenheitspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus.


§ 10 Sonstiges

10.1 Der Auftragnehmer kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers auf einen Dritten übertragen.

10.2 Änderungen und Ergänzungen dieser ESCI-AEB einschließlich der Vereinbarung der Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedürfen der Schriftform.

10.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag insgesamt oder einzeln jedem mit dem Auftraggeber im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen zu übertragen. Der Auftragnehmer stimmt bereits jetzt einer entsprechenden Erklärung durch ein mit dem Auftraggeber verbundenes Unternehmen zu.

10.4 Ist eine Klausel dieser ESCI-AEB oder eine Regelung der auf deren Basis geschlossenen Einzelverträge unwirksam oder nicht durchsetzbar, so bleiben die restlichen Regelungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien einigen sich bereits jetzt, die unwirksame oder undurchsetzbare Regelung durch eine wirksame und durchsetzbare Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der ersetzten Regelung möglichst nahe kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.

10.5 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Hat der Auftragnehmer seinen Sitz im Ausland, wird deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart.

10.6 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Düsseldorf.


v. 2017.01

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